|  |  | |  |  |  |  |
Vereinssatzung§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Integrativer Reit- und Fahrverein Loisachtal e. V. 2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form " e.V."3. Der Verein hat seinen Sitz in 82547 Eurasburg (Schilcherhof).4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke der AO vom 01.01.1977". 2. Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Aktivitäten des Vereins, die nicht anderweitig abgedeckt werden können, aber für die Durchführungdes Therapeutischen Reitens als notwendig erachtet werden.Dazu zählt insbesonders: ---Zucht und Spezialausbildung geeigneter Pferde ---Aus- und Weiterbildung der Therapiehelfer ---Beschaffung und Wartung notwendiger zusätzlicher Einrichtungen ---Beschaffung von Spezialausrüstungen ---Finanzierung von entsprechenden Honorarkräften ---Förderung von Integrativen Veranstaltungen ---Dürchführung und Teilnahme an Turnieren und Wettbewerben 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. 6. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim egistergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
|
§3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kannnjede natürliche oder juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt. Es werden aktive und passive Mitglieder zugelassen.2. Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.4. Der Austritt ist nur zum nde eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.5. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluß beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluß bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluß Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluß kann bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, die Interessen des Vereins, bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, sowie bei einem Beitragsrückstand von einem Jahresbeitrages erfolgen. Bei Beitragrückstand muß das Mitglied per Einschreiben angemahnt werden. |
§3a Pflichten der Mitglieder- LPO und Verstöße gegen den Tierschutz 1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes beachten, insbesonders: --- Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen. --- Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen. --- Die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der deutschen Reiterliche Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO)können gem §921 LPO mit Verwarnunge, Bußgeld und /oder Sperren der Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.3. Alle anderen Mitglieder gelten als aktive Mitglieder. |
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung2. Jedes Mitglid hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vörschläge zu unterbreiten.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu untertützen und zu fördern, ihren finanziellen Beitragsforderungen nachzukommen und das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln. | §5 Beschaffung der Mittel zur verwirklichung der Vereinszwecke 1. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden,Veranstaltung von Turnieren. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.2. Der Jahresbetrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der ganze Jahresbeitrag zu zahlen. 3. Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden. | §6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand. | §7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitglider es schriftlich beantragen.2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl. 3. weiter Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Entgegennahme des Jahresbericht des VOrstands, Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Beschlußfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. .
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen
5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsgremmium. Jede ordentlich einberufene Mitgliedrversammlung ist beschlußfähig. 6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 7. Über Anträge wird in einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Über die Zulässigkeit von nicht fistgerecht gestellten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zuglassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanrträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich. 8. Von jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Sollte er verhindert sein wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist jedem Mitglied bekanntzumachen. 9. Die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag fest.
| §8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem:1.1 Vorsitzenden1.2 stellvertretenden Vorsitzenden1.3 Schriftführer1.4 stellvertretenden Schriftführer1.5 Kassier1.6 stellvertretenden Kassier1.7 1.Beisitzer1.8 2.Beisitzer1.9 3.Beisitzer.Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den der Mitgliederversammlung ergeben die Verantwortung. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. §2(5) ist zu beachten2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte)sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.. Der Vorstand vertritt den Verein stets zu zweit, Vorsitzender und ein Vorstandsmitglied, oder stellvertretender Vorsitzender u nd ein weiteres Vorstandsmitglied. | §9 Satzungsänderung 1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesornungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl die bisherige als auch der vorgesehene Text beizufügen. 2. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder | §10 Vereinsauflösung 1. Die Aüflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder eforderlich.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt an eine steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. |
|
|
|
|
|
|
|
 |
|  |  |  |  |
|  | |  |  | Intigrativer Reit- und Fahrverein Loisachtal e.V |  |
|
| |
 |